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   OLG Karlsruhe, 03.02.2006 - 2 UF 236/05   

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https://dejure.org/2006,38260
OLG Karlsruhe, 03.02.2006 - 2 UF 236/05 (https://dejure.org/2006,38260)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.02.2006 - 2 UF 236/05 (https://dejure.org/2006,38260)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 2 UF 236/05 (https://dejure.org/2006,38260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Internationale Kindesentführung: Antrag einer in Deutschland mit zwei aus Schweden verbrachten Kindern aufhältigen ghanaischen Kindesmutter auf Verpflichtung des Generalbundesanwalts zur Ergreifung von Maßnahmen zur Untersagung einer Sachentscheidung eines schwedischen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Generalbundesanwalts zur Ergreifung von Maßnahmen zur Untersagung einer Sachentscheidung eines ausländischen Gerichts; Vorliegen eines Zufluchtsstaates i.S.d. Art. 16 Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) bei Verbringung eines Kindes dorthin mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2006 - 2 UF 236/05
    Durch Maßnahmen nach Art. 16 HKÜ soll verhindert werden, dass Gerichte in einem Zufluchtsstaat, d.h. in einem Staat, in den ein Kind aus seinem Ursprungsstaat/Herkunftsstaat widerrechtlich verbracht worden ist, Entscheidungen treffen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über einen Rückführungsantrag gem. Art. 8 HKÜ ergangen bzw. eine angemessene Frist für die Stellung eines entsprechenden Antrags abgelaufen ist (Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anh. zu Art. 24 EGBGB Rz. 82; BGH FamRZ 2005, 1540, 1544).
  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 210/99

    Sachentscheidung über Sorgerecht im Zuflichtstaat bei Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.02.2006 - 2 UF 236/05
    Dadurch soll die Wiederherstellung des status quo vor der Entführung in den Zufluchtsstaat durch die sofortige Rückgabe des Kindes in den Ursprungsstaat erreicht werden (BGH FamRZ 2000, 1502, 1503).
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